1. Schutzschirmbescheinigungen
nach § 270 b Insolvenzordnung Um die Möglichkeit zu bekommen, einen Insolvenzplan im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens zu erarbeiten, sieht das Gesetz vor, dass der Schuldner dem Gericht zusammen mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwaltes vorzulegen hat, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich ist. Zu diesen in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten gehören wir und können deshalb die benötigten Bescheinigungen bundesweit ausstellen.
2. Sanierungs-Geschäftsführer/ -Vorstand (CRO)
Das Insolvenzrecht ist komplex und in Krisenzeiten ist der Druck, der auf der Unternehmensführung lastet, extrem hoch. Grund genug für Unternehmen, die sich in der Krise befinden, personelle Verstärkung auf Zeit mit entsprechender fachlicher Expertise an Bord zu holen. In Eigenverwaltungsverfahren gehen viele Pflichten und Rechte, die eigentlich dem Insolvenzverwalter zustehen, auf den Unternehmer über. Um Sie in dieser Situation nicht allein im Regen stehen zu lassen, verlassen wir gegebenenfalls die Beraterrolle und gehen mit Ihnen in die unternehmerische Verantwortung. Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung des Planes.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Integrierte Sanierungs- und Insolvenzberatung
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